Statuten

des Elternvereins Simonsgasse 23 (in der Fassung vom 10.12.2022)

ZVR – 1083108447
Schulkennzahl: 922086

 

1. Name und Sitz des Vereines

1.1) Der Verein führt den Namen Elternverein Simonsgasse und hat seinen Sitz in 1220 Wien, Simonsgasse 23.

 

2. Zweck des Vereines

2.1) Der Verein verfolgt den Zweck:

2.1.1) die Erziehung und den Unterricht dieser Schule besuchenden Schüler/innen zu fördern,

2.1.2) insbesondere an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisationsvorschriften mitzuwirken,

2.1.3) die dem Elternverein auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,

2.1.4) die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler/innen in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,

2.1.5) Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern.

2.2) Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:

2.2.1) parteipolitische Angelegenheiten,

2.2.2) regelmäßige Fürsorgetätigkeiten.

 

3. Mitgliedschaft

3.1) Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und sonstigen Obsorgeberechtigten der Schüler/innen sein.

3.2) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.

3.3) Die Mitgliedschaft erlischt,

3.3.1) wenn das Kind aus der Schule ausscheidet - bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode,

3.3.2) durch Austritt,

3.3.3) auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat,

3.3.4) auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereins schädigt.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1) Die Mitglieder haben das Recht,

4.1.1) an den Hauptversammlungen des Vereines, und zwar mit beschließender Stimme (nur bei bezahltem Elternvereins-Beitrag), und

4.1.2) an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie

4.1.3) in den Elternausschuss gewählt zu werden.

4.2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

4.2.1) den Vereinszweck zu fördern, und

4.2.2) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

5. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

5.1) Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen und Sammlungen aufgebracht.

5.2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.

5.3) An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.

5.4) Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Teiles.

 

6. Organe des Elternvereines
Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt

6.1) von der Hauptversammlung

6.2) vom Elternausschuss

6.3) von einem Obmann* oder einer Obfrau*, im Falle von Verhinderung dieses Obmenschen durch den/die Stellvertreter*in

6.4) von den Rechnungsprüfern

6.5) vom Schiedsgericht

 

7. Hauptversammlung

7.1) Ordentliche Hauptversammlung

7.1.1) Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.

7.1.2) Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

7.1.3) Die Hauptversammlung ist - außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

7.1.4) Alle Beschlüsse - ausgenommen über Pkt. 7.168 und Pkt. 13.2 - werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.1.5) Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

7.1.6) Der Hauptversammlung obliegt die

7.1.6.1) Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte der beiden Obleute und des/der Kassiers/Kassiererin nach Anhörung der Rechnungsprüfer,

7.1.6.2) Wahl des Obmenschen, Omenschen-Stellvertreter*in und der übrigen Elternausschussmitglieder sowie zwei Rechnungsprüfer*innen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

7.1.6.3) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr,

7.1.6.4) Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten,

7.1.6.5) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,

7.1.6.6) Beschlussfassung über die Anträge des Elternausschusses,

7.1.6.7) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung, schriftlich beim Obmenschen eingebracht wurden,

7.1.6.8) Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

7.1.6.9) Beschlussfassung über die Freigabe eines Einkaufsrahmens seitens des Vorstandes für die Vorfinanzierung von bei Veranstaltungen benötigte Ware.

7.2) Außerordentliche Hauptversammlung

7.2.1) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Ausschussmitglieder oder von mindestens einem Zehntel derVereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

7.2.2) Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf eine außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in Punkt 7.16 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

 

8. Elternausschuss

8.1) Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss des Elternausschusses dem Obmenschen übertragen werden, vom Elternausschuss besorgt.

8.2) Der Elternausschuss besteht aus dem Obmenschen, dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin und höchstens doppelt so vielen Mitgliedern als in der Schule Klassen eingerichtet sind, wobei nach Möglichkeit jede Klasse vertreten sein soll.

8.3) Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses erfolgt auf Vorschlag eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.

8.4) Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung aus seinem Kreis

8.4.1) einen Kassier und einen Schriftführer sowie deren Stellvertreter,

8.4.2) Drei Vertreter*innen und drei Stellvertreter*innen werden lt. § 64 Schulunterrichtsgesetz in den Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) entsendet.

8.5) Die Ausschusssitzungen werden vom Obmensch, im Fall dessen Verhinderung von der Obmensch-Stellvertretung einberufen und geleitet. Die Ausschusssitzungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher einzuberufen.

8.6) Der Elternausschuss ist binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder schriftlich verlangen.

8.7) Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Obmensch (Obmensch-Stellvertretung), der/die Kassier*in (Kassier*in Stellvertreter*in), ein/e Kassaprüfer*in und einige Ausschussmitglieder anwesend sind.

8.8) Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.9) Über Ausschusssitzungen und Beschlüsse muss ein Protokoll geführt werden.

 

9. Beratung und Verwaltung des Vereins

9.1) Ein Obmensch

9.1.1) besorgt die Geschäfte des Vereines, soweit sie vom Elternausschuss übertragen wurden,

9.1.2) hat den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines,

9.1.3) vertritt den Verein nach außen,

9.2) wird im Falle von Verhinderung durch die Obmensch-Stellvertretung vertreten.

9.3) Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmensch und des/der Schriftführer*in; in Geldangelegenheiten unterzeichnen der Obmensch und der/die Kassier*in.

9.4) Dem/der Schriftführer*in obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines.

9.5) Dem/der Kassier*in obliegt

9.5.1) die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und die Vereinnahmung sonstiger Vereinsgelder (Spenden),

9.5.2) die Verwendung der Vereinsgelder entsprechend den Beschlüssen der Vereinsorgane,

9.5.3) die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.

9.6) Im Falle der Verhinderung des/der Schriftführers*in und des/der Kassiers*in werden deren Stellvertreter/innen tätig.

9.7) Die Rechnungsprüfer haben

9.7.1) festzustellen, ob die Vereinsgelder im Sinne der Beschlüsse verwendet werden,

9.7.2) die Buchführung und alle bezüglichen Unterlagen zu überprüfen,

9.7.3) über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie über dessen Verlangen jederzeit dem Elternausschuss zu berichten.

9.8) Die Rechnungsprüfer dürfen keine anderen Funktionen im Elternverein bekleiden.

 

10. Elternvereinszusammenkünfte

10.1) Zu Aussprachen über Angelegenheiten, die nur einen Teil der Mitglieder betreffen, können einzelne Mitglieder im Rahmen des Vereines zusammenkommen (Elternzusammenkünfte).

10.2) Die Einladung erfolgt durch den Obmensch, welcher die Zusammenkünfte entweder selbst leitet oder ein Mitglied des Elternausschusses hiermit betrauen.

 

11. Teilnahme vereinsfremder Personen

11.1) Über Einladung des Elternvereines können teilnehmen

11.1.1) an Sitzungen des Elternausschusses der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der Schule, sowie Vertreter der Schulbehörde,

11.1.2) an Hauptversammlungen außerdem alle übrigen Lehrer der Schule sowie der Schularzt.

11.2) Darüber hinaus können weitere vereinsfremde Personen zu den Sitzungen des Elternausschusses bzw. Hauptversammlungen - allenfalls nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten - eingeladen werden.

11.3) Die vereinsfremden Personen haben nur beratende Stimmen.

11.4) Zu Veranstaltungen im Sinne des Punktes 2.14 können weitere vereinsfremde Personen eingeladen werden.

 

12. Schiedsgericht

12.1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

12.2) Jeder der streitenden Teile wählt 2 Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern.

12.2.1) Diese wählen einen/eine Obmann/Obfrau aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

12.2.2) Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über den/die Obmann/Obfrau nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los: das Los zieht das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.

12.3) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

12.4) Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

 

13. Auflösung des Vereines

13.1) Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.

13.2) Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

13.3) Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen Schul- oder Wohlfahrtszwecken das Verbleibende Vereinsvermögen zuzuführen ist.

13.4) Im Falle einer behördlichen Auflösung wird das Vereinsvermögen durch die Hauptversammlung einem Schul- oder Wohlfahrtszweck zugeführt.

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